Häufig gestellte Fragen / FAQ`s
(frequently asked questions)
Siehe auch unsere Infos A-Z
Fragen zum Aufnahmeantrag für ein Zimmer in einer Studentenwohnanlage:
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Was ist ein Bildungsinländer? (Ziffer 1 Antrag)
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Wieviel steht mir monatlich zur Durchführung des Studiums zur Verfügung? (Ziffer 2 Antrag)
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Kann/Muss ich mich schon für ein Zimmer bewerben, obwohl ich noch keine Zusage für einen Studienplatz habe?
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Wie komme ich aus dem Mietvertrag, falls ich woanders einen Studienplatz bekomme?
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Bekomme ich den Zimmerschlüssel schon ein paar Tage vor Mietbeginn?
Zu 1.: „Musterbeispiel“ für einen Bildungsinländer ist der in Deutschland geborene türkische Mitbürger, der hier in Deutschland seinen Schulabschluss gemacht hat, aber nicht die deutsche, sondern die türkische Staatsbürgerschaft hat. Dieser Bewerber kann seinen Antrag direkt beim Studentenwerk stellen. Ansonsten werden die Anträge ausländischer Bewerber grundsätzlich in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt der Hochschule bearbeitet.
Zu 2.: Hier soll der Betrag (grob geschätzt) eingetragen werden, der voraussichtlich im Monat zur Durchführung des Studiums zur Verfügung stehen wird. Hier müssen Sie nicht den Betrag lt. BaföG-Bescheid eintragen.
Zu 3.: Ja – Sie können und müssen sich sogar vor der Zusage für einen Studienplatz bewerben. Mit einer Bewerbung gehen Sie schliesslich noch keinerlei vertragliche Verpflichtungen ein (siehe auch 4. !)
Zu 4.: Es kann sehr gut sein, dass Sie von uns einen Mietvertrag erhalten noch bevor Sie eine Zusage für einen Studienplatz bekommen. Der Mietvertrag muss innerhalb der gesetzten Frist unterschrieben an uns zurückgeschickt werden, da sonst unser Angebot erlischt und das Zimmer einem anderen Bewerber angeboten wird. Vor Beginn des Mietvertrags können Sie den Vertrag widerrufen (vgl. § 4 Mietvertrag). Kann das Zimmer von uns lückenlos weitervermietet werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 55,- € fällig. Ist keine lückenlose Vermietung möglich, weil Sie z.B. sehr kurzfristig widerrufen, dann müssen wir leider eine Monatsmiete berechnen. Nach Mietbeginn gilt die vertragliche Kündigungsfrist gem. § 5 des Mietvertrags.
Zu 5.: Der Vormieter hat bis zu Ihrem Vertragsbeginn die Miete bezahlt und kann sein Zimmer bis zum letzten Werktag vor Vertragsablauf nutzen. Einige Mieter machen davon Gebrauch. Das bedeutet für das Studentenwerk und für Sie als Folgemieter, dass ggf. Reparaturen (neuer Wandanstrich) erst in den ersten beiden Wochen Ihres Mietvertrags durchgeführt werden können.
Einige Mieter geben jedoch ihr Zimmer bereits einige Tage vor Vertragsablauf ab. Das bedeutet für das Studentenwerk und Sie als Folgemieter, dass wir etwas „Luft“ für erforderliche Reparaturen haben.
Grundsätzlich ist es daher NICHT möglich, dass Sie den Zimmerschlüssel vor Vertragsbeginn erhalten können. Eine Ausgabe der Zimmerschlüssel ist grundsätzlich auch nicht am Wochenende sowie an Feiertagen möglich. Wir bitten hierfür um Verständnis. |