Wer den Antrag stellt, muss nicht mit dem Gefühl leben, Geld verschenkt zu haben.
Die Aussicht, BAföG-Förderung zu erhalten, ist größer als Sie denken gerade im Hinblick auf die Bedarfssatzerhöhung durch das 23. BAföG-Änderungsgesetz von Oktober 2010.
So früh wie möglich.
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Entscheidend ist der Eingangspoststempel.
Für einen Weiterförderungsantrag ist zu beachten, dass dieser zwei Monate vor Ablauf des letzten/laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden soll. So kann Ausbildungsförderung nach dem letzten Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Rückforderung solange weiterbezahlt werden, bis der Bescheid zum neuen Antrag erlassen wird und es kommt nicht zu unschönen Zahlungsunterbrechungen (Frist Sommersemester 31.01./ Frist Wintersemester 31.07.).
Leistungen nach dem BAföG setzen einen schriftlichen Antrag (Antragsformulare) voraus.
Sollten Sie in dem Stress der Studienanfangszeit kein Antragsformular mehr ausfüllen können, so reicht es aus, wenn Sie ein einfaches Schreiben an das Amt für Ausbildungsförderung senden, aus dem hervorgeht, dass Sie Förderung begehren (formlose Antragstellung). Jedoch müssen Sie dann die ausgefüllten Formulare (amtlichen) und Unterlagen unverzüglich nachreichen.
Seit dem Wintersemester 2009/2010 haben Studierende der durch das Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz zu betreuenden Hochschulen auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen.
Dazu schauen Sie einfach unter: www.bafoeg-bayern.de.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Flyer B@foeG-online zum download (PDF-Format) Wer die Möglichkeit der Online- Stellung nicht nutzen möchte, bekommt die Antragsformulare beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks.
Die Antragsformulare erhalten Sie auch im Internet unter: www.das-neue-bafoeg.de
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Formblätter:
Dabei sind alle Angaben mit Nachweisen zu belegen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die Einkommensverhältnisse des Ehegatten und/oder der Eltern (Verdienstbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheide, Nachweise über Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Bankbescheinigungen über Vermögenswerte etc.). Vorzulegen ist die Immatrikulationsbescheinigung und der Mietkostennachweis, sofern Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Gegebenenfalls sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuweisen.