Ob und wie viel Studierende beim Jobben an Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zahlen müssen, hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Beschäftigung ab. Während der vorlesungsfreien Zeit sind Studierende unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit von der Sozialversicherungspflicht befreit. Während der Vorlesungszeit sind die Vorschriften komplexer.
Arbeitszeit | Zeit der Beschäftigung | Art der Beschäftigung | Versicherungspflicht - ja/nein |
max. 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | Minijob (= max. 450,- €/Monat) | sozialversicherungsfrei |
max. 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | mehr als 450,- € (Werkstudentenjob) | rentenversicherungspflichtig |
mehr als 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | mehr als 450,- € | kein Studentenstatus! (=sozialversicherungspflichtig) |
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche | Vorlesungszeit | kurzfristige Beschäftigung (max. 50 Arbeitstage/Jahr) | sozialversicherungsfrei |
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche | vorlesungsfreie Zeit | unabhängig von der Art der Beschäftigung, d.h. egal ob kurzfristige Beschäftigung, Minijob oder befristete Vollzeittätigkeit | sozialversicherungsfrei |
Ansonsten gilt:
- Ein Praktikum während des Studiums, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist sozialversicherungsfrei.
- Promovenden haben sozialversicherungsrechtlich keinen Studentenstatus mehr!
- Der 50%ige Zuschussanteil beim BAföG zählt zu den Einkünften.
- BAföG-Empfänger können bis zu 450,- € monatlich verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Für Verdienst im Praxissemester an der Hochschule wird kein Freibetrag gewährt, d.h. es kommt schneller zur Anrechnung des im Praktikum verdienten Geldes.
Weitere Infos
Weitere Infos in der Sozialberatung und bei den Krankenkassen.