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Zum 1. Januar 2013 wurde die Lohnsteuerkarte durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Jobben Sie, müssen Sie in der Regel Ihrem Arbeitgeber Ihre Lohnsteuer-Identifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum mitteilen. Die Verwaltung der Lohnsteuermerkmale liegt bei den zuständigen Finanzämtern. Diese sind zuständig für die Neuausstellung, Änderungen an Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Namen, Kinderzahl und Wohnsitz genauso wie für die Eintragung von Frei- und Hinzurechnungsbeiträgen.

Wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen, fällt bei ledigen Arbeitnehmern im Jahr 2024 bis zu einem Jahresarbeitslohn von 11 604,-€  keine Einkommensteuer an. 

Haben Sie zusätzliche positive Einkünfte über diese Beträge hinaus ist ein Jahreslohnsteuerausgleich u.U. nicht möglich! Weitere Informationen im "Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2024".
Haben Sie einen "Minijob" kann der Arbeitgeber darauf verzichten, Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (Lohnsteuerklasse, Kinder, Freibeträge) zu entrichten; er muss dann 2% des Arbeitslohnes pauschal versteuern. Bei Jobs im Niedriglohnsektor wird die Lohnsteuer einbehalten.
Weitere Infos bei Ihrem Finanzamt.

Finanzamt Regensburg

Galgenbergstr. 31

93053 Regensburg

Tel. 0941 50240

Finanzamt Passau

Innstr. 36

94032 Passau

Tel. 0851 5040

Finanzamt Landshut

Maximilianstr. 21

84028 Landshut

Tel. 0871 8529000

 Finanzamt Deggendorf

Pfleggasse 18

94469 Deggendorf

Tel. 0991 3840