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Fragen zum Unterhalt werden z.B. relevant, wenn Studierende sich mit ihren Eltern nicht über die Höhe und Notwendigkeit der Studienfinanzierung (= Ausbildungsunterhalt durch die Eltern) einigen können. Ansonsten haben in erster Linie studentische Eltern Fragen zum Unterhalt für das eigene Kind.

Unterhaltspflicht für Eltern

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren (auch volljährigen) Kindern eine erste Ausbildung zu finanzieren (§ 1601 ff., insbesondere § 1610, Abs. 2 BGB).

    • Die Höhe des Unterhalts:
      Diese richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern. Als Orientierung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2024) des Oberlandesgerichts Düsseldorf, an der sich die übrigen Gerichte orientieren. Für volljährige Kinder in Ausbildung, die nicht bei den Eltern wohnen, gilt ein Regelbedarf von 930,- € monatlich (ohne evtl. eigenen Krankenversicherungsbeitrag und ohne die Kosten für Studienbeiträge). Eigene Einkünfte aus studentischen Jobs sowie BAföG mindern die Bedürftigkeit der Studierenden und damit die Verpflichtung auf elterlichen Unterhalt. Den Eltern ist es auch freigestellt, ob sie den Unterhalt in Geldleistung oder in Form von freier Unterkunft und Naturalien leisten wollen.
    • Dauer des Unterhalts:
      Eine konkrete Altersgrenze besteht nicht; meist sind die Eltern verpflichtet, Unterhalt bis zum Ende einer ersten berufsqualifizierenden, zügig zu absolvierenden, Ausbildung zu leisten. Wird die Entscheidung für eine Ausbildung revidiert, muss dies frühzeitig erfolgen.
      Für die „Abitur-Lehre-Studium Fälle“ wurde von den Gerichten meist eine zeitliche und inhaltliche Nähe gefordert.

Insgesamt ist das Thema "Unterhalt" hoch komplex und immer die persönliche Situation ausschlaggebend!

Rechtliche Auskünfte erteilen die Rechtsberatungsstellen bei den Amtsgerichten und jeder Anwalt Ihrer Wahl.

  • Amtsgericht Regensburg
    Augustenstraße 3, Tel. 0941/2003-476
  • Amtsgericht Passau
    Schustergasse 4, Tel. 0851/394-365
  • Amtsgericht Deggendorf
    Amanstraße 17, Tel. 0991/3898-0
  • Amtsgericht Landshut
    Maximilianstraße 22, Tel. 0871/84-0