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Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenzen für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Höhe und Dauer des Unterhaltsvorschusses

  • Unterhaltsvorschuss gibt es ohne zeitliche Einschränkung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes.
  • Auch für Kinder von 12 bis 17 Jahren gibt es Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,- € brutto verdient.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt seit dem 01.01.2024:

  • für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres: 230,- €
  • für Kinder vom 6. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres: 301,- €
  • für Kinder vom 12. bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres: 395,- €

Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Unterhaltsvorschusstelle (in der Regel beim zuständigen Jugendamt):

Regensburg

Amt für Jugend und Familie Stadt
Richard-Wagner-Str. 17
93053 Regensburg
Tel: 0941  507 - 3514

Amt für Jugend und Familie Landkreis
Altmühlstr. 3
93059 Regensburg
Tel.: 0941  4009 - 227

 

Passau

Amt für Jugend und Familie Stadt
Spitalhofstr. 21
94032 Passau
Tel: 0851  39 67 00

Amt für Jugend und Familie Landkreis
Regensburger Str. 33
94034 Passau
Tel.: 0851  39 75 53

Landshut

Amt für Jugend und Familie Stadt
Luitpoldstr. 29
84034 Landshut
Tel: 0871  88 23 10

Amt für Jugend und Familie Landkreis
Veldener Str. 15
84036 Landshut
Tel.: 0871  408 - 2136

Deggendorf

Amt für Jugend und Familie Landkreis
Herrenstr. 18
94469 Deggendorf
Tel: 0991  3100 - 355

Weitere Infos
in der Sozialberatung in Deggendorf, Landshut, Regensburg und Passau