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Mutterschutz

Seit dem 01. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit die Ausbildungstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder Sie ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Teilen Sie der Hochschule/Universität Ihre Schwangerschaft möglichst früh mit, damit diese einen wirkungsvollen Mutterschutz sicherstellen kann. Sie haben die Möglichkeit, die gesetzlichen Schutzfristen nicht wahrzunehmen, müssen dies aber ausdrücklich erklären.

Lassen Sie sich bitte von der zuständigen Stelle an Ihrer Hochschule/Universität zum Thema Mutterschutz beraten!

Beurlaubung und Prüfungsregelungen für Studierende mit Kindern

Studieren Sie an einer Hochschule in Bayern und betreuen ein Kleinkind oder sind schwanger, dann können Sie sich wegen Mutterschutz oder Elternzeit für einige Semester beurlauben lassen. Ihre Fachsemesterzahl bleibt während dieser Zeit konstant. Sie haben jedoch gleichzeitig die Möglichkeit an einzelnen Veranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. So können Sie individuell entscheiden, ob Sie Voll- oder Teilzeit studieren oder für eine gewisse Zeit das Studium ganz ruhen lassen.

Beurlaubung und Mutterschutz
Studentinnen können sich aus Gründen des Mutterschutzes (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) beurlauben lassen, wenn diese Zeit überwiegend in der Vorlesungszeit liegt. Der Antrag ist in der Studentenkanzlei/im Studentensekretariat mit ärztlichem Attest (voraussichtlicher Geburtstermin) zu stellen.

Beurlaubung und Elternzeit
Studierende mit Kindern können eine Beurlaubung maximal für die Dauer der gesetzlich geregelten Elternzeit, also ab Geburt des Kindes maximal 3 Jahre, beantragen. Studentische Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können abwechselnd die Beurlaubung beantragen. Der Antrag ist in der Studentenkanzlei/im Studentensekretariat zu stellen.

Bitte beachten:

  • Beurlaubungen können nicht rückwirkend beantragt werden.
  • Studierende, die über die Mutterschutzfrist hinaus beurlaubt sind - also mehr als ein Semester - sind nicht kindergeldberechtigt. Das Kindergeld für das eigene Kind ist hiervon selbstverständlich nicht betroffen.
  • Beurlaubte Studierende haben keinen BAföG-Anspruch; allerdings kann während der Beurlaubung aus Gründen der Erziehung von Kindern Bürgergeld beantragt werden.

 

Beurlaubung und Prüfungsregelungen

  • Wiederholungsprüfungen müssen auch während der Beurlaubung aus Gründen der Kindererziehung absolviert werden. Die Beurlaubung hat also nicht automatisch hier eine aufschiebende Wirkung. Informieren Sie sich rechtzeitig beim Prüfungsamt, falls Sie Termine nicht wahrnehmen können.
  • Bei einigen Studiengängen mit Abschluss Staatsexamen (z.B. bei den Lehrämtern) sind Mindeststudienzeiten zu beachten, d.h. eine bestimmte Anzahl von Fachsemestern ohne Beurlaubungen müssen nachgewiesen werden, bevor eine Anmeldung zu Prüfungen, Praktika oder Seminaren erfolgen kann. Bitte hierzu im Prüfungsamt beraten lassen!