BAföG - Neuigkeiten
Freistellung von Einkommen Studierender während der Pandemie aus Jobs in systemrelevanten Branchen
Aufgrund der Pandemie wurde § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG (Freistellung von Einkommen Studierender aus Jobs in systemrelevanten Branchen) eingeführt. Dadurch können „zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung“ bei der Anrechnung des Einkommens unberücksichtigt bleiben.
Kurz, Einkommen aus systemrelevanten Berufen wurden im BAföG freigestellt, sprich nicht angerechnet.
Diese Änderungen galten ab dem 1. März 2020, jedoch nur so lange, bis die Aufhebung der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite infolge der COVID-19-Pandemie nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Infektionsschutzgesetzes bekannt gemacht wird – d.h. sie gelten ab dem darauffolgenden Monat nicht mehr.
Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt des „Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906)“ wird § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG noch bis zum 31. März 2022 angewendet. Mit anderen Worten: Die vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Bereichen zur Bekämpfung der COVID19-Pandemie bleibt auch nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 31. März 2022 weiter anwendbar.
Die Bundesregierung ist ermächtigt, diese Regelung bis 31. Dezember 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Sofern keine Verlängerung erfolgt, endet die Anrechnungsfreiheit des Einkommens aus systemrelevanten Branchen und Berufen auf die BAföG-Förderung zum 31. März 2022
Hintergrundinfo:
Sie Einnahmen müssen aus einer Tätigkeit in systemrelevanten Branchen und Berufen stammen. Dies sind zum Beispiel Tätigkeiten im Gesundheitswesen, in sozialen Einrichtungen (Pflegeeinrichtungen, z.B. Altenpflege etc.) oder in der Landwirtschaft.
Die Tätigkeit muss ausgeübt werden zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen. Sie muss seit 1. März 2020 neu aufgenommen oder im zeitlichen Umfang aufgestockt worden sein. Dann können die Einnahmen aus der neuaufgenommenen Tätigkeit und Einnahmen aus der zeitlichen Aufstockung von der Anrechnung freigestellt werden.
Die Studierenden sind aber weiterhin verpflichtet, alle erzielten Einkommen unverzüglich anzuzeigen. Ob und in welcher Höhe Einkommen freigestellt werden kann, prüft das Amt für Ausbildungsförderung in jedem Einzelfall. Bitte wenden Sie sich an Ihre Sachbearbeiterin bzw. Ihren Sachbearbeiter. Die Kontaktangaben finden Sie auf dieser Seite.