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Studierende in pandemiebedingter Notlage können von April bis Ende September 2021 erneut einen Online-Antrag auf die Überbrückungshilfe des BMBF stellen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Studierenden, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich in akuter Notlage sind, von April bis Ende September 2021 erneut mit Zuschüssen bis zu 500 Euro im Monat. Die neueste Pressemitteilung über die Verlängerung der Überbrückungshilfe findet Ihr hier. Bitte beachtet die aktualisierten FAQ vom 1. April 2021 (Deutsch | Englisch).

Die Zuschüsse werden über die Studenten- und Studierendenwerke vergeben. Die Überbrückungshilfe kann ausschließlich online beantragt werden.

Online-Beantragung hier: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

Die wichtigsten Fragen zur Überbrückungshilfe: www.stwno.de/de/beratung/geld-im-studium/ueberbrueckungshilfe/faq-ueberbrueckungshilfe

Kontakt: allgemeine Fragen zur Überbrückungshilfe Telefon: 0800 26 23 003
Kontakt: konkrete Fragen zur Antragsbearbeitung E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Hintergrund zur Verlängerung der Überbrückungshilfe

Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland können zur Linderung von pandemiebedingten Notlagen seit Juni 2020 eine Überbrückungshilfe in Form eines Zuschusses beim regional zuständigen Studierenden- bzw. Studentenwerk online beantragen. Diese Hilfe wird nahtlos auch für das gesamte Sommersemester 2021 angeboten. Sie bleibt damit Teil eines großen Pakets des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zur Unterstützung von Studierenden.

Antragsberechtigt für die Zuschüsse sind Studierende, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland wohnen und hier auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Dies gilt für Studierende unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ohne Altersbegrenzung. Der Zuschuss kann monatlich bis zu einer Höhe von 500 Euro zugesagt werden. Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die 57 regionalen Studierenden- und Studentenwerke, wobei die Anträge ausschließlich online über die etablierte bundesweit einheitliche IT-Plattform gestellt werden: www.überbrückungshilfe-studierende.de

Die Regelungen wurden zum 01.04.2021 im engen Austausch mit dem Deutschen Studentenwerk e.V. (DSW) an die erweiterte Laufzeit angepasst. Die bewährten Grundpfeiler bei der Zuschussbeantragung bleiben, insbesondere die seit Wintersemester 2020/2021 geltenden Erleichterungen. Diese betreffen vor allem drei Bereiche:

  1. eine verkürzte Dokumentation der Kontobewegungen,
  2. auch Studierende, die aktuell aufgrund der Pandemie keinen Nebenjob finden und sich dadurch in einer pandemiebedingten Notlage befinden, wird der Zugang zu den Zuschüssen eröffnet und
  3. die erweiterte Zulassung von Eigenerklärungen, wenn schriftliche Unterlagen in Corona-Zeiten nicht vorgelegt werden können.

Für alle März-Anträge gelten die alten Richtlinien fort. Für Anträge ab 1. April gelten leicht angepasste Richtlinien, die öffentlich zugänglich sind.

Informationen zu den Regeln ab April werden in enger Abstimmung mit dem DSW in die verschiedenen weiteren Unterstützungsmaterialien aufgenommen, das heißt in die Erläuterungen der Antragsmasken, in die FAQ des BMBF und des DSW im Internet. Für allgemeine Fragen bleibt auch im Sommersemester die BMBF-Telefon-Hotline erreichbar.

Aktuell sind die im Januar und Februar eingegangenen Anträge weitgehend bearbeitet. Rund 75 Prozent der antragstellenden Studierenden konnten in diesem Jahr durch die Zuschüsse unterstützt werden. Damit bieten die Zuschüsse eine bundesweit transparent geregelte und schnelle Unterstützung in akuten pandemiebedingten Notlagen.

Die Überbrückungshilfe als Zuschuss ist nur ein Teil des BMBF-Pakets für Studierende in pandemiebedingten Notlagen. Die zweite Säule der Überbrückungshilfe ist der Studienkredit der KfW, der noch bis Jahresende für Kreditnehmende zinsfrei gestellt wurde. Der Studienkredit ist ein bewährtes Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Seit 2006 bietet es Studierenden die Möglichkeit, monatlich bis zu 650 Euro aufzunehmen. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Studierende aller staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland im Alter von 18 bis 44 Jahren, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • deutsche Staatsbürger mit inländischer Meldeadresse,
  • Familienangehörige eines deutschen Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
  • EU-Staatsbürger, die sich rechtmäßig seit mindestens drei Jahren ständig in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
  • Familienangehörige eines solchen EU-Staatsbürgers, die sich mit ihm in Deutschland aufhalten und hier gemeldet sind,
  • Bildungsinländer und in Deutschland gemeldet.
  • Nähere Informationen: www.kfw.de/studienkredit-coronahilfe.

Flankierend hat der Bund sichergestellt, dass die BAföG-Geförderten keine Nachteile erleiden sollen, wenn zum Beispiel Lehrangebote oder Prüfungen wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden können. Wenn pandemiebedingte Verzögerungen im Studienverlauf eingetreten sind, wird für eine entsprechend längere Zeit auch über die Förderungshöchstdauer hinaus geleitstet.

Soweit Bundesländer, wie Bayern, während der Pandemie eine Verlängerung der Regelstudienzeit vorsehen, wird dies im BAföG nachvollzogen, z.B. auch bei der Vorlage des Leistungsnachweises. Zudem wurden im Rahmen der BAföG-Reform von 2019 die Bedarfssätze, der Wohnkostenzuschlag und die Einkommensfreibeträge deutlich angehoben.

Weitere Informationen:

BMBF gefördert vom deutsch