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Ab dem WiSe 19/20 gibt es mehr Geld für mehr Studierende.

Ab dem Wintersemester 2019/2020 tritt das 26. BAföG-Änderungsgesetz (BAföGÄndG) in Kraft.

Was ändert sich dadurch? Wir haben hier für Euch die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Zum Herbst 2019 um 5% und ein weiteres Mal zum Herbst 2020 um 2%.

   Aktuell Ab Wintersemester 2019/2020 Ab Wintersemester 2020/2021
Grundbedarf  399,- € 419,- € 427,- €
Bedarf: Unterkunft bei den Eltern wohnend außerhalb wohnend bei den Eltern wohnend außerhalb wohnend bei den Eltern wohnend außerhalb wohnend
   52,- € 250,- €  55,- € 325,- €  56,- € 325,- €

Die Bedarfssätze steigen, überproportional der Wohnbedarf. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, steigt von 250 auf 325 Euro im Monat.

Der BAföG-Zuschlag zur Krankenversicherung wird künftig auch den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag berücksichtigen, der seit 2015 von den gesetzlichen Krankenversicherungen auch von Studierenden erhoben wird. Er steigt von 71 auf 84 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag von 15 auf 25 Euro.

Für Studierende, die ab dem 30. Lebensjahr in der Regel nicht mehr in der beitragsgünstigen studentischen Krankenversicherung versichert sein können und in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten haben, wird es künftig erstmals einen deutlich höheren Zuschlag geben. Auch dieser berücksichtigt zugleich den durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und beträgt nachweisabhängig bis zu 155 Euro, der Pflegeversicherungszuschlag bis zu 34 Euro.

Auszubildende selbst von 7.500 € auf 8.200 €
Ehegatten/Lebenspartner von 2.100 € auf 2.300 €
je Kind von 2.100 € auf 2.300 €

Wer in Ausbildung ist, soll in Grenzen auf eigene finanzielle Rücklagen zurückgreifen können, ohne dass dies auf die Förderung angerechnet wird. Dafür wird der Freibetrag für das anzurechnende Vermögen von Auszubildenden im Herbst 2020 von derzeit 7.500 Euro auf künftig 8.200 Euro angehoben. Die zusätzlichen Vermögensfreibeträge für Auszubildende mit Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern werden zugleich von derzeit jeweils 2.100 Euro auf 2.300 Euro angehoben.

Die Beträge werden in drei Stufen erhöht: zum Herbst 2019 um 7%, zum Herbst 2020 um 3% und zum Herbst 2021 um 6%.

Durch die Anhebung der Freibeträge für die Elterneinkommen sollen mehr Studierende BAföG erhalten. Diese Freibeträge bestimmen, wie viel die Eltern der Studierenden verdienen dürfen, damit ihre Kinder BAföG-Leistungen erhalten. Die Freibeträge fallen je nach Familienkonstellation unterschiedlich aus, steigen aber zum Herbst 2019 um 7%, zum Herbst 2020 um 3% und zum Herbst 2021 um 6% an.

Der Zuschlag wird von 130 € zunächst auf 140 € (Herbst 2019), dann auf 150 € (Herbst 2020) erhöht.

Die Kinderpflege/-betreuung soll statt bis zum Kindesalter von zehn Jahren nunmehr bis 14 Jahren als Grund für das Überschreiten der BAföG-Altersgrenzen bei Studienbeginn berücksichtigt werden, ebenso als Grund für Studienverzögerungen für eine spätere Vorlage des BAföG-Leistungsnachweises und für eine BAföG-Verlängerung bei Überschreitung der Regelstudienzeit.

Die häusliche Pflege von nahen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) soll als Grund für Studienverzögerungen anerkannt werden und damit eine Förderung auch über die Regelstudienzeit hinaus ermöglichen.

Ab (Neu-)Bewilligungen im Wintersemester 2019/2020 wird die BAföG-Förderungsart „verzinsliches BAföG-Bankdarlehen“ (KfW) durch „zinsloses BAföG-Volldarlehen“ (Staat) ersetzt. Das bedeutet: Keine Zinsen mehr! Dies betrifft z.B. Ausnahmefälle bei einer BAföG-Förderung über die Regelstudienzeit hinaus (z.B. Hilfe zum Studienabschluss) und keinen Abschluss eines Darlehensvertrages mit der KfW-Förderbank.

derzeit künftig
Die Hälfte der individuellen BAföG-Förderbeträge ist ein zinsloses Darlehen.
Davon sind aber nur max. 10.000 € einkommensabhängig zurückzuzahlen.

Beispiel: Wer den Höchstsatz von 735 € für ein Bachelor- und Master-Studium (5 Jahre) erhalten hat, hat 44.100 € Förderung erhalten – zahlt aber nur 10.000 € zurück – das ist weniger als 1/4!
Die Hälfte der individuellen BAföG-Förderbeträge ist ein zinsloses Darlehen.
Maximal sind 77 Monate à 130 €/mtl. einkommensabhängig zurückzuzahlen, das macht max. 10.010 € Rückzahlungssumme.
Beispiel: Wer den Höchstsatz von 861 € für ein Bachelor- und Master-Studium (5 Jahre) erhalten hat, hat 51.660 € Förderung erhalten – zahlt aber nur 10.010 € zurück – das ist weniger als 1/5!