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Am 17. März 2022 hat der Deutsche Bundestag im Bauausschuss das Heizkostenzuschuss-Gesetz beschlossen. Die automatische Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses an berechtigte Studierende steht nun kurz bevor.

UPDATE 14.03.2023: Zweiter Heizkostenzuschuss wird ausgezahlt

Den 2. Heizkostenzuschuss über 345 € bekommen Studierende, die im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 wenigstens einen Monat BAföG erhalten haben und nicht bei den Eltern wohnen. Die Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses beginnt ab dem 29.03.2023. Es besteht die Möglichkeit, dass der dazugehörige Bescheid ein bis zwei Tage später bei den berechtigten Studierenden eingeht. 

Weitere Informationen zum Heizkostenzuschuss:

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat FAQs zum Heizkostenzuschuss veröffentlicht: Heizkostenzuschuss - wer, was, wie? - BMBF

Rückblick zu den Beschlüssen 2022

Zweiter Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger

Den 2. Heizkostenzuschuss über 345 € bekommen Studierende, die im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 wenigstens einen Monat BAföG erhalten haben und nicht bei den Eltern wohnen. 

Bitte beachten: Von der Auszahlung ausgeschlossen sind Studierende, die in einem Haushalt leben, der bereits über den Bezug von Wohngeld berücksichtigt wurde.

Erster Heizkostenzuschuss für BAföG-Empfänger

Der Heizkostenzuschuss für nicht bei den Eltern wohnende Studierende, die im Zeitraum von 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens einen Monat BAföG erhalten haben, liegt bei 230 Euro. Die Leistung wird pauschal gewährt, es spielt keine Rolle, wie hoch die Heizkosten tatsächlich ausfallen.

Es ist geplant, berechtigten Studierenden den Heizkostenzuschlag ab 4. Oktober 2022 auszuzahlen. Das tatsächliche Auszahlungsdatum kann jedoch von Bank zu Bank um wenige Tage variieren. Der Heizkostenzuschuss wird automatisch ausgezahlt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Bitte beachten: Von der Auszahlung ausgeschlossen sind Studierende, die in einem Haushalt leben, der bereits über den Bezug von Wohngeld berücksichtigt wurde.