Kranken- & Pflegeversicherung
Die Kranken- und Pflegeversicherung ist für Studierende Pflicht und muss bei der Immatrikulation an einer deutschen Hochschule nachgewiesen werden.
Für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Das heißt, nur mit diesem Nachweis können sich Studierende für ihr Studium einschreiben. Die Versicherungsbescheinigung muss bei der Immatrikulation vorliegen. Das gilt auch für Studierende aus dem Ausland. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI).
Familienversicherung
Studierende, die vor dem Studium in der gesetzlichen Krankenkasse ihrer Eltern beitragsfrei familienversichert waren, bleiben es bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, und zwar unabhängig davon, ob sie bei den Eltern wohnen. Zeiten für den freiwilligen Wehrdienst, für Bundesfreiwilligendienste oder vergleichbare Dienste verlängern diese Altersgrenze gemäß § 10 SGB V. Eine Familienversicherung kann nicht nur über die Eltern, sondern auch über die Ehe- oder Lebenspartnerin/den Ehe- oder Lebenspartner bestehen.
Bei einer Familienversicherung muss auf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des Familienversicherten geachtet werden. Im Jahr 2024 dürfen monatlich 505,-€ bei einem regulären Job bzw. monatlich 538,-€ bei geringfügiger Beschäftigung (Minijob) verdient werden.
Studentische Krankenversicherung - gesetzlich oder privat
Studierende, deren Familienversicherung endet oder von Anfang an nicht möglich war, werden in der Regel versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (§5 Abs. 1 Nr. 9 SBG V). Nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch eine private Krankenversicherung möglich.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen lohnt es sich, die Beitragshöhe und die angebotenen Leistungen miteinander zu vergleichen!
Achtung: Studierende, die neben dem Studium mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, müssen sich als normale Arbeitnehmende versichern lassen und zahlen höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Dasselbe gilt, wenn man mehr als nur "geringfügig" beschäftigt ist (sogenannter Mini-Job) oder das monatliche Gesamteinkommen 505,- € (gültig für das Jahr 2024) übersteigt (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Wer bereits vor dem Studium privat versichert war, kann innerhalb der ersten drei Monate nach der Immatrikulation entweder die freiwillige private oder gesetzliche Krankenversicherung wählen und zahlt den Beitrag für Studierende. Diese Entscheidung ist für das gesamte Studium bindend - also genau abwägen.
Hinweis: Privat versicherte Studierende müssen für die Krankenversicherung ihrer eigenen Kinder zahlen. Die Kinder von gesetzlich versicherten Studierenden sind dagegen automatisch beitragsfrei familienversichert.
Studierende mit BAföG erhalten einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von max. 119,-€ monatlich.
Ende der studentischen gesetzlichen Krankenversicherung
Nach der Vollendung des 30. Lebensjahres oder dem Abschluss des 14. Fachsemesters (gleicher Studiengang) endet regelmäßig die studentische gesetzliche Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V), und zwar einen Monat nach Ablauf des letzten Semesters (§ 190 Absatz 9 SGB V). Diese Höchstdauer kann im Einzelfall beispielsweise bei Geburt und Betreuung eines Kindes, Behinderung oder Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg verlängert werden.
Spätestens endet der kostengünstigere Krankenversicherungsschutz für Studierende jedoch mit der Vollendung des 37. Lebensjahres. Danach müssen sich Studierende entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichern lassen. Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Duales Studium
Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten (Azubis) gleichgestellt (§ 5 Absatz 4a Satz 2 SGB V). Wenn sie eine Art Vergütung (Gehalt, Stipendium) erhalten, sind sie einheitlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und der Arbeitsförderung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Die günstigeren Konditionen der Krankenkassen für Studierende gelten dann nicht.
Achtung: Die Fachsemester eines dualen Bachelorstudiums und die eines nicht dualen Masterstudiums in derselben Fachrichtung werden zusammengerechnet. Nach dem Abschluss des 14. Fachsemesters endet die studentische gesetzliche Krankenversicherung regulär.
Weitere Infos unter:
www.studenten-krankenversicherung.net
Krankenkassenzentrale (mit einer Liste aller studentischen Ansprechpartner/Hotline-Telefonnummern studentischer Krankenversicherer.)