BAföG - Informationen zu Ihrem Antrag
1. Muss ich einen Antrag stellen?
Ja. Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt.
2. Wann muss ich den Antrag stellen?
So früh wie möglich.
Erster Antrag
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Wann der Antrag wirksam gestellt ist, hängt davon ab, wie Sie ihn einreichen:
- 1. Wenn Sie den Antrag ausdrucken und per Post oder Fax versenden, bestimmt der Posteingang (Posteingangsstempel) beim BAföG-Amt den Tag der Antragstellung.
- 2. Schneller geht es, wenn Sie den Antrag über BAföG Digital stellen.
Das bisher geltende Schriftformerfordernis (eigenhändige Unterschrift, qualifizierte elektronische Signatur oder Unterschrift mit Personalausweisfunktion) wurde mit dem 27. BAföGÄndG durch ein Textformerfordernis ersetzt. Die eigenhändige Unterschrift kann ersetzt werden durch bloße Namensnennung (händische Druckbuchstaben, Computerbuchstaben egal in welcher Schrift, eingescannte und eingefügte Unterschrift, auf Pad-erstellte Unterschrift...). Diese muss jedoch zur Sicherstellung der abgegebenen Erklärung erfolgen und zwar am Ende der Erklärung.
Wir empfehlen, von der Antragstellung per E-Mail abzusehen, da nicht immer gewährleistet ist, dass die E-Mails auch ankommen. Der Weg über BAföG Digital ist der sicherste Weg der Antragstellung.
Zweiter und weitere Anträge
Für einen Weiterförderungsantrag (Folgeantrag) ist zu beachten, dass dieser zwei Monate vor Ablauf des letzten/laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden soll. So kann Ausbildungsförderung nach dem letzten Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Rückforderung solange weiterbezahlt werden, bis der Bescheid zum neuen Antrag erlassen wird und es kommt nicht zu unschönen Zahlungsunterbrechungen (Frist für Sommersemester: 31. Januar; Frist für Wintersemester: 31. Juli).
Bei Anträgen, die nach den Fristen abgegeben werden oder die unvollständig sind, kann es zu Zahlungsunterbrechungen kommen!
3. Stelle ich den Antrag nur einmal für das ganze Studium?
Nein. Der Antrag muss in der Regel jährlich neu gestellt werden. Die Bewilligung der Ausbildungsförderung erfolgt in der Regel für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum). Für die Anschlussförderung muss dann ein neuer Antrag gestellt werden.
4. Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Dies ist bei einem Hochschulstudium das örtlich zuständige Studierendenwerk, ansonsten in der Regel das kommunale Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz des Auszubildenden.
Bei der Antragstellung über BAföG Digital werden Sie automatisch an das zuständige Amt weitergeleitet.
5. Wie stelle ich den Antrag?
Leistungen nach dem BAföG setzen einen Antrag (Antragsformulare) voraus.
Sollten Sie im Stress der Studienanfangszeit kein Antragsformular mehr ausfüllen können oder den Antrag über BAföG Digital stellen können, so reicht es aus, wenn Sie ein einfaches Schreiben an das Amt für Ausbildungsförderung senden, aus dem hervorgeht, dass Sie Förderung begehren (formlose Antragstellung, zur Fristenwahrung). Jedoch muss dann der Antrag mittels BAföG Digital oder mittels der amtlichen Formulare sowie alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden.
Seit August 2021 können Sie Ihren BAföG-Antrag direkt über die bundesweit einheitliche Plattform BAföG Digital einreichen. Unter www.bafoeg-digital.de führt Sie ein Antragsassistent Schritt für Schritt durch die gesamte Antragstellung – vom Erstantrag über Folgeanträge bis zur Studienstarthilfe.
Alle Vorteile der Antragstellung mit BAföG Digital lesen Sie im Beitrag BAföG – Antragstellung mit BAföG Digital.
Auch wenn Sie Ihren Antrag mit BAföG Digital stellen, alle Angaben sind mit Nachweisen zu belegen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person, die Einkommensverhältnisse des Ehegatten/der Ehegattin und/oder der Eltern (jedes Elternteil getrennt). Nachweise können u.a. sein: Verdienstbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheide, Nachweise über Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Bankbescheinigungen über Vermögenswerte etc. Vorzulegen sind u.a. auch alle Immatrikulationsbescheinigungen, Zeugnisse über Schul- und Hochschulabschlüsse und der Mietnachweis, sofern Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Gegebenenfalls sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuweisen.
6. Gibt es Besonderheiten, wenn ich ein eigenes Kind habe?
Ja, Studierende mit eigenem Kind können zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Hierfür ist das Formblatt 04 auszufüllen. Sofern Sie Ihren Antrag über BAföG Digital stellen, werden Sie automatisch auch zu allen hierfür benötigten Angaben befragt.
7. Müssen Eltern oder Ehegatte/jede Ehegattin bei der Antragstellung mitwirken?
Ja, BAföG ist grundsätzlich abhängig von Elterneinkommen bzw. vom Einkommen des Ehegatten/der Ehegattin der antragstellenden Person. Jedes Elternteil bzw. jeder Ehegatte/jede Ehegattin müssen ein gesondertes Formblatt 03 ausfüllen. Dieses muss mit der Antragstellung eingereicht werden. Auch Eltern und Ehegatten können diese Angabe über BAföG Digital abgeben.
8. Was muss ich beachten, wenn ich im Ausland studierenden möchte?
Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland ist beim jeweils zuständigen Amt zu stellen. In der Regel sind unterschiedliche Ämter für die Auslandsförderung und für die Inlandsförderung zuständig. Der Antrag ist mittels Formblatt 06 zu stellen oder über BAföG Digital.
9. Kann ich mich auch als gehörlose oder hörgeschädigte Person über das BAföG informieren?
Ja. Ab dem 1. Dezember 2025 stellt die BAföG-Hotline des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) ein Gebärdentelefon zur Verfügung. Gehörlose und hörgeschädigte Personen erhalten damit die Möglichkeit, Informationen zum BAföG über Videotelefonie in Gebärdensprache einzuholen.
Der neue Service ist kostenlos und kann direkt online über die Videotelefonie-Plattform unter https://www.gebaerdentelefon.de/bafoeg genutzt werden.
Weitere Hinweise stehen außerdem auf https://www.bafög.de in der Rubrik „Gebärdensprache“.




