BAföG - Ihr Antrag
1. Muss ich einen Antrag stellen?
Ja. Leistungen nach dem BAföG werden nur auf Antrag gewährt.
2. Wann muss ich den Antrag stellen?
So früh wie möglich.
Erster Antrag:
Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung tatsächlich aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Wann der Antrag wirksam gestellt ist, hängt davon ab wie Sie ihn einreichen:
1. Wenn Sie den Antrag ausdrucken und per Post oder Fax versenden, bestimmt der Posteingang (Posteingangsstempel) beim BAföG-Amt den Tag der Antragstellung.
2. Schneller geht es, wenn Sie den Antrag über BAföG-digital stellen.
Das bisher geltende Schriftformerfordernis (eigenhändige Unterschrift, qualifizierte elektronische Signatur oder Unterschrift mit Personalausweisfunktion) wurde mit dem 27. BAföGÄndG durch ein Textformerfordernis ersetzt. Die eigenhändige Unterschrift kann ersetzt werden durch bloße Namensnennung (händische Druckbuchstaben, Computerbuchstaben egal in welcher Schrift, eingescannte und eingefügte Unterschrift, auf Pad-erstellte Unterschrift ...). Diese muss jedoch zur Sicherstellung der abgegebenen Erklärung erfolgen und zwar am Ende der Erklärung.
Wir empfehlen, von der Antragstellung per E-Mail abzusehen, da nicht immer gewährleistet ist, dass die E-Mails auch ankommen. Der Weg über BAföGdigital ist der sicherste Weg der Antragstellung.
Zweiter und weitere Anträge:
Für einen Weiterförderungsantrag ist zu beachten, dass dieser zwei Monate vor Ablauf des letzten/laufenden Bewilligungszeitraums gestellt werden soll. So kann Ausbildungsförderung nach dem letzten Bewilligungsbescheid unter Vorbehalt der Rückforderung solange weiterbezahlt werden, bis der Bescheid zum neuen Antrag erlassen wird und es kommt nicht zu unschönen Zahlungsunterbrechungen (Frist für Sommersemester: 31. Januar | Frist für Wintersemester: 31. Juli).
Bei Anträgen, die nach den Fristen abgegeben werden oder die unvollständig sind, kann es zu Zahlungsunterbrechungen kommen!
3. Stelle ich den Antrag nur einmal für das ganze Studium?
Nein. Der Antrag muss in der Regel jährlich neu gestellt werden. Die Bewilligung der Ausbildungsförderung erfolgt in der Regel für zwei Semester (= Bewilligungszeitraum). Für die Anschlussförderung muss dann ein neuer Antrag gestellt werden.
4. Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung einzureichen. Dies ist bei einem Hochschulstudium das örtlich zuständige Studentenwerk, ansonsten in der Regel das kommunale Amt für Ausbildungsförderung am Wohnsitz des Auszubildenden.
5. Wie stelle ich den Antrag?
Leistungen nach dem BAföG setzen einen Antrag (Antragsformulare) voraus.
Sollten Sie im Stress der Studienanfangszeit kein Antragsformular mehr ausfüllen können oder den Antrag über BAföGdigital stellen können, so reicht es aus, wenn Sie ein einfaches Schreiben an das Amt für Ausbildungsförderung senden, aus dem hervorgeht, dass Sie Förderung begehren (formlose Antragstellung, zur Fristenwahrung). Jedoch muss dann der Antrag mittels BAföGdigital oder mittels der amtlichen Formulare sowie alle erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachgereicht werden.
Studierende in Bayern können seit August 2021 ihren BAföG-Antrag über den bundesweit einheitlichen Online-Antrag „BAföG digital" stellen. Unter www.bafoeg-digital.de können Sie den Antrag online ausfüllen und absenden. Mit diesem Angebot können Sie Ihren Antrag durch das moderne und responsive Design von jedem Endgerät aus stellen. Dies ist die schnellste und sicherste Variante der Antragstellung.
Wer die Möglichkeit der Online-Stellung nicht nutzen möchte, kann sich die Formulare im Internet herunterladen. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter: www.bafög.de.
Seit dem Wintersemester 2020/2021 gibt es neugestaltete Formblätter.
Zur besseren Orientierung wurde ein Farbcode entwickelt, den die Formblätter enthalten:
Petrol: von der antragstellenden Person auszufüllen
Rot: von jedem Elternteil und den Ehegatten bzw. Lebenspartnern auszufüllen (je Person ein Formblatt)
Gelb: von der Ausbildungs-/Praktikumsstätte auszufüllen
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Formblätter:
- Formblatt 01: Antrag auf Ausbildungsförderung und Erklärung über Einkommen/Vermögen/Schulden des Antragstellers
- Formblatt 02: Bescheinigung nach § 9 BAföG oder Studienbescheinigung. Dieses Formblatt kann ersetzt werden, indem der durch die Hochschule maschinell erstellte Immatrikulationsnachweis (Immatrikulation oder Studienbescheinigung) nach § 9 BAföG vorgelegt wird.
- Formblatt 03: Einkommenserklärung des Ehegatten, des Vaters, der Mutter (in der Regel ist für jedes Elternteil ein Formblatt 03 auszufüllen!)
- Formblatt 04: Kinder der auszubildenden Person (auch für Kinderbetreuungszuschlag wichtig!)
- Formblatt 05: Bescheinigung nach § 48 BAföG – Leistungsnachweis (erforderlich für die Förderung ab dem 5. Semester; verantwortlich für die Vorlage ist der Antragsteller, ausgefüllt wird es von der jeweiligen Hochschule)
- Formblatt 06: Antrag auf Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland
- Formblatt 07: Antrag der/des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG (erforderlich, wenn das Einkommen des Ehegatten oder eines oder beider Eltern im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger ist als das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des BWZ)
- Formblatt 08: Antrag auf Vorausleistung nach § 36 BAföG (erforderlich, wenn die Eltern den im BAföG-Bescheid festgestellten Unterhaltsbeitrag nicht leisten oder die für die Feststellung des BAföG-Anspruchs erforderlichen Angaben verweigern und dadurch die Ausbildung gefährdet ist)
- Formblatt 09: Folgeantrag auf Ausbildungsförderung (nur für Studierende) – Das Formblatt 09 kann die Vorlage des Formblattes 01 ersetzen. Dies aber nur dann, wenn keine zeitliche Förderungslücke zwischen der vorangegangenen und der jetzt beantragten Förderung entstehen. Außerdem darf sich das Einkommen des Antragstellers in den jeweiligen Einkommensarten gegenüber den Angaben für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum nicht erhöht haben und voraussichtlich nicht erhöhen. Auch darf sich das Vermögen gegenüber den Angaben für den vorangegangenen Bewilligungszeitraum zum Zeitpunkt der jetzigen Antragstellung nicht erhöht haben oder trotz Erhöhung den Freibetrag von 15.000 Euro nicht überschreiten. Sobald wesentliche Änderungen beim Einkommen oder Vermögen des Antragstellers zum vorangegangenen Bewilligungszeitraum eingetreten sind, ist ein Formblatt 01 abzugeben. Die Vorlage des Formblattes 09 ersetzt nicht die Vorlage der Fomblätter 03 der Eltern bei elternabhängiger Förderung. Diese sind dann immer noch notwendig.
Dabei sind alle Angaben mit Nachweisen zu belegen, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, die Einkommensverhältnisse des Ehegatten und/oder der Eltern (Verdienstbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide, Rentenbescheide, Arbeitslosengeldbescheide, Nachweise über Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Bankbescheinigungen über Vermögenswerte etc.). Vorzulegen sind die Immatrikulationsbescheinigung und der Mietkostennachweis, sofern Sie nicht mehr bei den Eltern wohnen. Gegebenenfalls sind auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuweisen.