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Untervermietung

Bitte beachten Sie, dass eine Untervermietung nur während eines studienbedingten Auslandsaufenthaltes bzw. Praktikums (schriftlicher Nachweis erforderlich!) für maximal ein Semester möglich ist.

Der Hauptmieter muss die Untervermietung rechtzeitig vorher schriftlich beim Studierendenwerk anzeigen und genehmigen lassen. Insoweit weisen wir Sie ausdrücklich auf Ihre im Mietvertrag geregelte schriftliche Mitteilungspflicht hin.

Ein Anspruch auf Untervermietung besteht nicht.

Sollten Sie Ihr Apartment dennoch ohne Genehmigung des Studierendenwerks untervermieten, sind wir gezwungen, von unserem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen und bei einer nicht lückenlosen Weitervermietung Ihnen die uns durch die außerordentliche Kündigung entgangenen Mieteinnahmen als Schadensersatz geltend zu machen.