Studierende erhalten das "Bürgergeld" nur in Ausnahmefällen bzw. in besonderen Lebenslagen.
Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld, da sie BAföG als Sozialleistung beziehen können/könnten.
Ausnahmen:
- Außergewöhnliche Härtefälle
In besonderen Härtefällen können auch Studierende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten - allerdings ausschließlich auf Darlehensbasis (§ 27 Absatz 4 SGB II).
Beispiele: Ein besonderer Härtefall kann vorliegen, wenn durch eine verzögerte BAföG-Zahlung zu Studienbeginn die gesamte Ausbildung gefährdet ist.
Studierende können Ansprüche für ungedeckte Unterhaltskosten geltend machen, wenn sie krankheitsbedingt oder weil sie Kinder erziehen nicht neben dem Studium jobben können. In diesem Fall können auch für BAföG-Bezieher ergänzende Leistungen bewilligt werden.
Immer ist der Einzelfall entscheidend. - Aufstockung zur BAföG-Förderung
Zum Beispiel können Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen nach § 7 Absatz 6 Nr. 2 (SGB II) eine Aufstockung zur BAföG-Förderung erhalten. - Mehrbedarfe
Studierende, die ein Kind erwarten oder erziehen und Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten, haben häufig zusätzliche Bedarfe, die vom BAföG nicht abgedeckt werden. Für diese "nicht-ausbildungsgeprägten" Mehrbedarfe können sie Zuschussleistungen beantragen (§ 27 Absatz 2 SGB II).
Beispiele: Werdende Mütter erhalten einen Mehrbedarfszuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche und Einmalleistungen für Bekleidung und Erstausstattung.
Behinderte und chronisch kranke Studierende können Kosten für "unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe" (Hygieneartikel oder Therapien, die nicht durch die Krankenkassen übernommen werden) und kostenaufwändige Ernährung beantragen (§ 21 Absatz 2, 3, 5, 6 SGB II). - Studienunterbrechung
Wer wegen Krankheit, Schwangerschaft und/oder Kindererziehung vom Studium beurlaubt ist und deshalb in dieser Zeit kein BAföG bekommt, kann Bürgergeld beantragen. Das Studium darf in dieser Zeit nicht betrieben werden. Ein Anspruch auf Bürgergeld kann auch ohne Beurlaubung entstehen, wenn Studierende länger als drei Monate krank sind und deshalb ihren BAföG-Anspruch verlieren. - Teilzeitstudium
Da Studierende in regulären Teilzeitstudiengängen vom BAföG ausgeschlossen sind, können sie Bürgergeld beziehen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. - Zwischen Bachelor und Master
Wer länger als einen Monat nach Beendigung des Bachelor-Studiums auf den Beginn des Masters warten muss, kann sich arbeitssuchend melden. Wer dann Bürgergeld bezieht, muss allerdings auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. - Kinder von Studierenden
Auch wenn studentische Eltern in der Regel keinen Anspruch auf Bürgergeld haben, so können ihre minderjährigen Kinder unter 15 Jahren unter Umständen Anspruch auf Bürgergeld (früher 'Sozialgeld') nach dem SGB II haben. - Hilfe zum Lebensunterhalt
Wenn Studierende wegen langer Krankheit oder Behinderung nach dem SGB II nicht "erwerbsfähig" sind, können sie in Ausnahmefällen "Hilfe zum Lebensunterhalt" nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch beanspruchen.
Regelsätze ab 01. Januar 2024
Alleinstehend/-erziehend | 563,00 € |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € |
Jugendliche vom 14. bis Vollendung des 17. Lebensjahrs | 471,00 € |
Kinder vom 6. bis Vollendung des 13. Lebensjahrs | 390,00 € |
Kinder bis Vollendung des 5. Lebensjahrs | 357,00 € |