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In Anwendung von § 28 (3) der Allgemeinen Geschäftsordnung des Freistaats Bayern (AGO) erlässt das Studentenwerk folgende Hausordnung für sämtliche Einrichtungen des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz.

1. Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für sämtliche Einrichtungen des Studentenwerks Niederbayern/Oberpfalz.

2. Nutzungsberechtigung

Während der Öffnungszeiten ist die Benutzung der Einrichtungen des Studentenwerks grundsätzlich allen Studierenden, den Bediensteten der Hochschulen, des Studentenwerks und Personen, denen eine besondere Erlaubnis erteilt wurde, sowie den Gästen der vorgenannten Personenkreise gestattet. Die Berechtigung zur Nutzung ist auf Verlangen nachzuweisen.

3. Hausrecht

Das Hausrecht in den Einrichtungen des Studentenwerks wird durch die Geschäftsführung des Studentenwerks oder deren Beauftragte ausgeübt.

Das Recht ein Hausverbot zu erteilen (= Verbot, das Dienstgebäude künftig zu betreten), obliegt der Geschäftsführung.

Das Recht einen Hausverweis zu erteilen (= Ausweisung des Besuchers aus dem Dienstgebäude), überträgt die Geschäftsführung an:

  • die Abteilungs-, Fachbereichs- und Stabsstellenleitungen und
  • die Küchen- und Cafeterienleitungen für ihre jeweiligen Einrichtungen
  • die Hausmeister für die studentischen Wohnanlagen
  • die Theatertechniker/Veranstaltungsleiter während Veranstaltungen im Theater an der Uni

Das Recht einen Büroverweis zu erteilen (= Ausweisung des Besuchers aus Büroräumen), überträgt die Geschäftsführung an:

  • die Beschäftigten der Verwaltung für ihre jeweiligen Büroräume.

Den Hinweisen und Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.

4. Verhaltensregeln im Allgemeinen

Jeder Besucher muss sich so verhalten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen wird.

Rauchen ist grundsätzlich untersagt.

Es ist nicht gestattet, beim Verlassen der Einrichtungen des Studentenwerks Gegenstände, die sich im Besitz des Studentenwerks befinden, mitzunehmen. Die Räumlichkeiten sind sauber zu halten. Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter.

Das Mitbringen von Tieren in die Einrichtungen des Studentenwerks ist untersagt, außer es handelt sich um Blindenführhunde.

Gegen eine vorsätzliche Beschmutzung von Innen- und Außenwänden werden rechtliche Schritte eingeleitet.

5. Verhaltensregeln im Besonderen

Das Verteilen, Auflegen, Anschlagen, Aushängen und sonstige Vertreiben von Flugblättern, Handzetteln, Plakaten, Spruchbändern, Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen Informationsmaterialien ist nur an den ausgewiesenen Anschlagflächen bzw. in den Prospektständern der Einrichtungen des Studentenwerks erlaubt, jedoch in den Verpflegungseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind in speziellen Richtlinien geregelt. Diese Richtlinien sind in der Verwaltung der Verpflegungsbetriebe erhältlich. Private Kleinanzeigen von Studierenden dürfen ohne vorherige Genehmigung nur an den entsprechend beschrifteten Flächen angebracht werden. Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen diese Hausordnung dar. Für hierdurch entstehende Schäden und Verunreinigungen wird der Schädiger in Regress genommen.

Der Gebrauch von Lautsprechern und Megaphonen ist verboten.

Parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist in den Diensträumen und dienstlichen Anlagen untersagt.

Die Durchführung von Sammlungen ist in den Diensträumen und dienstlichen Anlagen untersagt.

6. Verhaltensregeln speziell für die Verpflegungseinrichtungen

Da die Verpflegungseinrichtungen auf Selbstbedienung ausgelegt sind, ist jeder Besucher gehalten, Tablett und damit Geschirr und Besteck an die hierfür vorgesehenen Stellen zurück zu bringen. Es ist nicht gestattet, beim Verlassen der Einrichtungen des Studentenwerks Geschirr, Besteck und andere Gegenstände mitzunehmen. Die Tische sind im Interesse der nachfolgenden Besucher und auch im eigenen Interesse sauber zu halten.

Während der Spitzenbelastung sollen die Plätze in der Mensa zügig für wartende Besucher freigemacht werden. Es ist nicht erlaubt, Plätze durch Kleidung oder Taschen zu belegen.

Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nicht konsumiert werden.

Sollte aus Gründen erhöhter hygienischer Anforderungen die Selbstbedienung in den Verpflegungseinrichtungen aufgehoben werden, können sich die Gäste über Aushang, Bildschirminformationssystem und Internet über die aktuellen Vorgaben informieren.

7. Essenspreise in den Verpflegungseinrichtungen

An Studierende wird ein Essen zum subventionierten Studentenpreis nur abgegeben, wenn die Berechtigung hierzu durch Vorlage des gültigen Studentenausweises nachgewiesen wird. Beschäftigte erhalten Essen zum Bedienstetenpreis. Gäste zahlen den Gästepreis. Für die Cafeterien gelten die dortigen Preisfestlegungen.

Die Preise werden durch Aushang bekannt gegeben.

In den Mensen und Cafeterien auf dem Campus kann nur mit der Mensa-Karte bezahlt werden. Bei unumgänglicher Barzahlung wird ein Aufschlag von 20 Prozent pro Zahlvorgang verlangt.

8. Verkauf von Waren/Sammlungen

Das Sammeln von Geld, das Anbieten, der Verkauf sowie jede andere Form des Vertriebs von Waren und Schriften, auch deren unentgeltliche Abgabe sind nicht erlaubt.

Der Verkauf von Eintrittskarten besonders für Veranstaltungen von Hochschulangehörigen, das Aufstellen von Informationstischen und das Sammeln von Unterschriften kann von der Geschäftsführung des Studentenwerks und deren Beauftragten in jederzeit widerruflicher Weise unter Beachtung der Belange der Betriebs- und Verkehrssicherheit in einzelnen Einrichtungen der Verpflegungsbetriebe genehmigt werden.

9. Zahlungsmöglichkeiten in den Verpflegungseinrichtungen

Eine Bezahlung der zu erwerbenden Waren bzw. Speisen oder Getränke ist ausschließlich mit der Mensakarte, EC-Karte, Kreditkarte oder über NFC möglich. Die Bargeldzahlung ist ausgeschlossen. Weitere Informationen sind den Nutzungsbedingungen Mensakarte zu entnehmen.

Die Besucher sind verpflichtet, sicherzustellen, dass das von ihnen gewählte Zahlungsinstrument zum Zeitpunkt des Bezahlvorganges eine ausreichende Deckung ausweist.

10. Fundsachen

Fundgegenstände sind im nächstgelegenen Fundbüro der Universität oder Hochschule abzugeben.

11. Versammlungen/Veranstaltungen

Versammlungen und Veranstaltungen dürfen nur mit Einwilligung des Studentenwerks durchgeführt werden; für deren Dauer können einzelne Punkte dieser Ordnung durch die Geschäftsführung außer Kraft gesetzt werden.

12. Sicherheitsauflagen

Eine Änderung der Tischaufstellung und Bestuhlung, welche behördlichen Auflagen entspricht, ist nur mit Genehmigung der Geschäftsführung oder dessen Beauftragten möglich. Aus Gründen der Sicherheit dürfen Ausgänge, Notausgänge, Flure und Fluchtwege nicht durch Aufstellen von Tischen und sonstigen Gegenständen versperrt werden.

Für die Gebäudesicherheit sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu beachten. Die Betriebsräume dürfen nur von den dazu berechtigten Mitarbeitern des Studentenwerks sowie von anderen dazu befugten Personen betreten werden.

13. Haftung

Auf Garderobe und persönliche Wertsachen hat jeder selbst zu achten; das Studentenwerk übernimmt für abhanden gekommene Gegenstände keine Haftung. Werden im Rahmen der Hausreinigung Aushänge u. a. entfernt, ergibt sich hieraus kein Haftungsanspruch gegen das Studentenwerk.

Bei schuldhaften Verstößen, die eine Beschädigung an Räumen oder Einrichtungsgegenständen verursachen, haften die betreffenden Personen unbeschadet einer rechtlichen Verfolgung für die Kosten, die durch die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes entstehen.

14. Hausverbot

Bei Verstößen gegen diese Hausordnung kann - unbeschadet sonstiger rechtlicher Maßnahmen - ein Hausverbot ausgesprochen werden.

15.  Spezielle Hausordnungen und mitgeltende Richtlinien

  • Hausordnung Theater
  • Hausordnung TF Medien-Studio
  • Kostümfundus Ordnung
  • Fundus Ordnung
  • Richtlinien für Veranstaltungen im Theater an der Universität
  • Richtlinien zum Verteilen von Flugblättern und sonstigem Informationsmaterial in den Cafeterien und Mensen
  • Hausordnungen der studentischen Wohnanlagen

16. Abweichende Regelungen

Abweichenden Regelungen werden durch Aushang vor Ort bekanntgegeben.

17. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.

Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz
Anstalt des öffentlichen Rechts