Ob und wie viel Studierende beim Jobben an Sozialabgaben (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) zahlen müssen, hängt vom Umfang und vom Zeitpunkt der Beschäftigung ab. Während der vorlesungsfreien Zeit sind Studierende unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit von der Sozialversicherungspflicht befreit. Während der Vorlesungszeit sind die Vorschriften komplexer.
Arbeitszeit | Zeit der Beschäftigung | Art der Beschäftigung | Versicherungspflicht - ja/nein |
max. 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | Minijob (= max. 538,- €/Monat) | sozialversicherungsfrei |
max. 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | Werkstudierendenjob | rentenversicherungspflichtig |
mehr als 20 Stunden/Woche | Vorlesungszeit | Teilzeitjob | kein Studierendenstatus! (=sozialversicherungspflichtig) |
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche | Vorlesungszeit | kurzfristige Beschäftigung (max. 70 Arbeitstage/Jahr) | sozialversicherungsfrei |
unabhängig von der Arbeitszeit/Woche | vorlesungsfreie Zeit | unabhängig von der Art der Beschäftigung, d.h. egal ob kurzfristige Beschäftigung, Minijob oder befristete Vollzeittätigkeit | sozialversicherungsfrei |
Ansonsten gilt:
- Ein Praktikum während des Studiums, das in der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ist sozialversicherungsfrei.
- Promovierende haben sozialversicherungsrechtlich keinen Studierendenstatus mehr!
- BAföG-Empfangende können bis zu 538,- € monatlich verdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird.
- Für Verdienst im Praxissemester an der Hochschule wird kein Freibetrag bei BAföG gewährt, d.h. es kommt schneller zur Anrechnung des im Praktikum verdienten Geldes.
Weitere Infos
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse und der Deutschen Rentenversicherung.